Absturzsicherung

Geländer, Brüstungen und Handläufe erfüllen eine wichtige Funktion bei Gebäuden: Sie schützen vor Stürzen und Abstürzen aus der Höhe. Kinder sind durch ihre Neugier und Übermut besonders gefährdet, ältere Menschen durch altersbedingte Einflüsse. Die Norm SIA 358 bezweckt den Schutz gegen Absturz und erlässt Normen für Geländer und Brüstungen.

Wann braucht es Geländer/Brüstungen?

Jede bei Normalbenutzung für Personen begehbare Fläche mit einer Absturzgefahr muss durch ein Schutzelement gesichert sein. Ab 100 cm Absturzhöhe ist grundsätzlich ein Schutzelement erforderlich. Bis 150 cm Höhe kann der Schutz auch darin bestehen, dass die Zugänglichkeit des Randes von begehbaren Flächen durch geeignete Massnahmen, wie z.B. Bepflanzung oder dergleichen, erschwert wird. Bei grösserer Absturzgefahr können Schutzelemente bereits bei geringerer Absturzhöhe erforderlich sein.

Wie wird die Brüstungshöhe definiert?

Normal eingebaute Fenster müssen über eine baurechtlich geregelte Brüstungshöhe verfügen, die nicht unterschritten werden darf. Als Brüstungshöhe werden die Höhendifferenz zwischen der Fussbodenoberkante und die untere Kante der lichten Fensteröffnung, also ohne Fensterbank, bezeichnet. Diese beträgt in der Regel 100 cm.



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